Verfügungen von Todes wegen (eigenhändiges Testament, öffentliche letztwillige Verfügung, Erbverträge) sind beim Tode eines Erblassers unverzüglich der Gemeindekanzlei zu Handen der kommunalen Teilungsbehörde zur amtlichen Eröffnung einzureichen.

Die amtliche Eröffnung geschieht in der Regel durch eingeschriebene Zustellung einer Kopie der letztwilligen Verfügung an die bekannten gesetzlichen oder eingesetzten Erbinnen und Erben.

Alle sonst an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.

Das Original der letztwilligen Verfügung verbleibt bei der kommunalen Teilungsbehörde.