Schulärztlicher Dienst
Verantwortlich: Kanton Nidwalden Gemäss § 114 der Volksschulverordnung bezweckt die Arbeit der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste folgendes:
Die Schulbehörden, die Lehrpersonen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des schulärztlichen sowie des schulzahnärztlichen Dienstes sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit dem schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst zur Kenntnis gelangen, zu schweigen. § 116 Berichterstattung Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst orientieren die Schulbehörden jährlich summarisch über das Ergebnis der Untersuchungen in den Schulen. Das Schularztdossier (siehe Publikationen) enthält Hinweise für Ärztinnen und Ärzte sowie die Schulsekretariate und umfasst sämtliche Briefschaften und Formulare, die für die Untersuchungen resp. Impfungen verwendet werden.
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