Schule Emmetten. Nachteilsausgleich.

Schülerinnen und Schüler mit einer Lernbehinderung, welche vom Schulpsychologischen Dienst diagnostiziert oder bestätigt wurde, haben unter Umständen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Ein Nachteilsausgleich wirkt sich auf die Form, nicht aber auf den Inhalt von Prüfungen aus und wird Kindern gewährt, von welchen anzunehmen ist, dass sie die Lernziele erreichen können und aufgrund ihrer Behinderung eine Diskrepanz zwischen Beurteilung und Leistungsfähigkeit besteht. Da sich ein Nachteilsausgleich nicht auf die Lernziele und deren Inhalte auswirkt, wird dieser auch nicht im Zeugnis erwähnt. 

Informationen

Datum
16. Januar 2026
Herausgeber/-in
Bildung
Autor/-in
Schulverwaltung