Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Ab Januar 2013 ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Anlaufstelle für sämtliche Meldungen, Anträge und erstinstanzlichen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz. Die KESB ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde und diese löst die Vormundschaftsbehörden in den Gemeinden ab. Die Gemeinden bleiben Auskunftsstelle für ratsuchende Personen. Je nach Situation leistet die Gemeinde selbst Hilfe oder verweist an das Sozialamt oder die KESB. Was bezweckt das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht? Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht schützt hilfsbedürftige Personen, die ohne behördliche Massnahme nicht, oder nur ungenügend in der Lage sind ihre persönlichen, finanziellen oder administrativen Angelegenheiten selbständig zur erledigen. Bei Minderjährigen schreitet die Behörde ein, wenn eine gesunde Entwicklung des Kindes gefährdet scheint und die Eltern mit der Situation überfordert sind. Je nach Dringlichkeit errichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde umgehend Massnahmen zum Schutz der gefährdeten Person. Wichtige Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Gefährdungsmeldung Jede Person kann sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden, wenn sie den Eindruck hat, eine erwachsene Person oder ein Kind sei gefährdet und benötige behördliche Unterstützung. Es empfiehlt sich, eine Gefährdungsmeldung schriftlich einzureichen.
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